Die Rückholung von Verlusten durch Rückabwicklung von Lebens- und Pensionsversicherungen wurde per Gesetzesnovelle mit Ende 2018 von der Regierung ausgeknockt. Gemäß der alten Regelung hatte der Versicherungsnehmer die Möglichkeit das gesamte einbezahlte Kapital plus 4 % Zinsen im Falle einer mangelhaften Widerrufsbelehrung einzufordern. Dies galt unabhängig davon, ob die Versicherung bereits gekündigt und ausbezahlt wurde oder noch lief.
Das EuGH Urteil vom 16.02.2022 hebt die Novelle auf und macht den Rücktritt wieder möglich, allerdings können die 4 % Zinsen nur für die letzten 3 Vertragsjahre geltend gemacht werden. Ein großer Sieg für die Versicherungskonsumenten!
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